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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1981, Az.: 2 AZR 1055/78

Auflösung des Arbeitsvertrages; Änderungskündigung; Kündigung; Anerkenntniserklärung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1981
Aktenzeichen
2 AZR 1055/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 04.09.1978 - 21 Sa 976/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 30 - 42
  • JR 1982, 132
  • MDR 1982, 170-171 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber nimmt dem Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht das Recht, nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, wenn der Auflösungsantrag bereits vorher rechtshängig geworden ist.

2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist auch bei einer sozialwidrigen Änderungskündigung jedenfalls dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.

3. Der Grundsatz, daß über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur einheitlich entschieden werden kann, steht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes dem Erlaß eines TeilAnerkenntnisurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (Ergänzung zu BAG AP Nr. 1 zu § 301 ZPO und BAG 24, 57 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-NatoTruppenstatut).

4. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG, die vom Arbeitnehmer auch dann beantragt werden kann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausschließlich auf Sozialwidrigkeit gestützt wird, setzt die gerichtliche Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung voraus; dies kann auch durch ein Anerkenntnisurteil geschehen.

5. Bei einem Anerkenntnisurteil, das die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt, ist -wenn die Unwirksamkeit der Kündigung sowohl auf die fehlende Anhörung des Betriebsrates als auch auf die Sozialwidrigkeit gestützt worden ist -- durch Auslegung zu ermitteln, ob der Arbeitgeber auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung anerkannt hat. Zur Auslegung sind ergänzend zum Tenor die Anerkenntniserklärung und das Klagevorbringen heranzuziehen.

6. Es bleibt offen, ob an der bisherigen Rechtsprechung, daß an die "Unzumutbarkeit"im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gleich strenge Anforderungen wie bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB zu stellen sind (vgl. BAG 16, 285 = AP Nr. 20 zu § 7 KSchG), festzuhalten ist.