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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1981, Az.: 4 AZR 869/78

Arbeiter der Deutschen Bundespost; Trennungsentschädigung; Verweis auf Beamtenrecht; Nebenabrede; Schriftform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.01.1981
Aktenzeichen
4 AZR 869/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 15.02.1978 - 7 Sa 879/77

Fundstellen

  • BAGE 35, 7 - 17
  • PersV 1982, 81

Amtlicher Leitsatz

1. § 19 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gewährt keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung, sondern verweist lediglich auf das Beamtenrecht.

2. Die Vereinbarung über die Gewährung von Trennungsentschädigung an einen Arbeiter der Bundespost stellt eine Nebenabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost dar, die der Schriftform bedarf. Wird die Trennungsentschädigung nach langjähriger Gewährung gekürzt oder entzogen, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform rechtsmißbräuchlich sein (BGB § 242).