Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1980, Az.: 2 AZR 1006/78
Kündigungsschutzklage; Auflösungsvertrag; Kündigungsgrund; Nachschieben; Mitteilen von Kündigungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- 2 AZR 1006/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 20.01.1978 - 2 Ca 7444/77
- LAG Düsseldorf 06.09.1978 - 2 Sa 216/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 34, 309 - 330
- MDR 1981, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2316-2320 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der vom Arbeitgeber neben dem Antrag auf Abweisung einer Kündigungsschutzklage hilfsweise gestellte Auflösungsantrag nach § 9 I 2 KSchG wird dann, wenn der Arbeitnehmer gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das LAG Revision einlegt, auch ohne Anschlußrevision des ArbG in der Revisionsinstanz anhängig.
2. Vom unzulässigen Nachschieben von Kündigungsgründen ist die Erläuterung (Substantiierung oder Konkretisierung) der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe zu unterscheiden, die im Kündigungsschutzprozeß zulässig ist.
3. Nicht um erläuternde und ergänzende Angaben, sondern um unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen handelt es sich, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt, die dem bisherigen Vortrag erst das Gewicht eines kündigungsrechtlich erheblichen Grundes geben.
4. Der Arbeitgeber, der eine Kündigung auf mehrere Gründe stützen könnte, ist nicht gehalten, dem Betriebsrat auch solche Gründe mitzuteilen, die er tatsächlich nicht zum Anlaß für die Kündigung nehmen will (Bestätigung von AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 18).