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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 4 AZR 852/78

Ausdrückliche Anordnung; Unterstellung von Angestellten; Willenserklärung des Arbeitgebers; Dienstanweisung; Verwaltungsverfügung; Geschäftsplan; Organisationsplan; Lektoren; Akademische Ausbildung; Ständige Unterstellung; Dienstaufsicht; Fachaufsicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.12.1980
Aktenzeichen
4 AZR 852/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1982, 476

Amtlicher Leitsatz

1. Eine "ausdrückliche Anordnung" zur Unterstellung von Angestellten setzt lediglich eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Willenserklärung des Arbeitgebers voraus. Die Erklärung muß nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer gegenüber abgegeben sein, sondern kann sich auch mittelbar aus einer Dienstanweisung, Verwaltungsverfügung, einem Geschäfts- oder Organisationsplan ergeben.

2. Zu den unterstellten Angestellten nach BAT Anl. 1a VergGr IIa sind auch unterstellte Lektoren hinzuzurechnen, obwohl sie nach BAT § 3 Buchst. g grundsätzlich aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind. Die tarifliche Regelung stellt maßgeblich auf die in der Regel durch eine akademische Ausbildung gegebene besondere Qualifizierung des unterstellten Angestellten ab.

3. Eine "ständige" Unterstellung liegt dann vor, wenn die Dienst- und Fachaufsicht während der gesamten Arbeitszeit durchgeführt wird. Es ist unschädlich, daß sich der Arbeitnehmer auch mit anderen Aufgaben beschäftigt, solange er nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen.