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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1980, Az.: 5 AZR 18/79

Einstellungsbehörde; Einstellungsprozeß; Begründung der ablehnenden Entscheidung; Nachschieben von Umständen; Ablehnung des Bewerbers; Amt für Verfassungsschutz; Bekundungen einer Gewährsperson; Vernehmung als Beweismittel; Hilfstatsache; Freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.12.1980
Aktenzeichen
5 AZR 18/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mainz 26.04.1978 - 1 (6) Ca 2247/77
LAG Mainz 11.10.1978 - 2 Sa 357/78

Fundstelle

  • AP Nr. 15 zu Art 33 Abs 2 GG

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einstellungsbehörde kann im Einstellungsprozeß zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung Umstände nachschieben, die ihr erst nach der Ablehnung des Bewerbers bekannt geworden sind.

2. Die Vernehmung eines Vertreters des Amtes für Verfassungsschutz über Bekundungen einer Gewährsperson kann ein zulässiges Beweismittel sein, wenn nämlich die bezeugte Bekundung des Gewährsmannes als Hilfstatsache den Schluß auf die Richtigkeit der bestrittenen Parteibehauptung zuläßt. Die Frage, ob die bezeugten Bekundungen der Gewährsperson glaubwürdig sind und ob diese den Schluß auf die Richtigkeit der bestrittenen Parteibehauptung zulassen, obliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Sache der beweispflichtigen Partei ist es, im Beweisantrag auch diejenigen Tatsachen darzulegen und notfalls unter Beweis zu stellen, die den Schluß von der Hilfstatsache auf die Richtigkeit ihrer Behauptung begründen sollen.

3. An der Feststellung, daß eine frühere Ablehnung einer Bewerbung rechtswidrig war, besteht regelmäßig kein Feststellungsinteresse.