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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1980, Az.: 4 AZR 1181/78

Krankenhausarzt; Bereitschaftsdienst; Menschenwürde; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Gleichheitssatz; Fürsorgepflicht; Hauptpflicht; Arbeitsvertrag; VertraglicheVereinbarung; Arbeitszeit; Sonntagsarbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1980
Aktenzeichen
4 AZR 1181/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 24.02.1977 - 4 Ca 230/76
LAG Hamburg 16.10.1978 - 2 Sa 34/77
nachfolgend
ArbG Hamburg - 31.08.1981 - AZ: 4 Ca 212/80
LAG Hamburg - 26.04.1982 - AZ: 2 Sa 25/82
BAG - 13.02.1985 - AZ: 7 AZR 311/82

Fundstellen

  • BAGE 34, 281 - 291
  • DVBl 1981, 1115 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 1331-1332 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Nr. 8 Abs. 7 der SR 2c zum BAT ist die wöchentlich zweimalige Heranziehung eines angestellten Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst zulässig.

2. Diese Tarifnorm überschreitet nicht die Regelungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien nach dem allgemeinen staatlichen Gesetzesrecht. Sie verstößt auch nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und Art. 6 GG. Je nach den Umständen kann jedoch im Einzelfall die tarifgemäße Heranziehung eines Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst gegen die Fürsorgepflicht verstoßen.

3. Die Leistung ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Vertragliche Vereinbarungen hierüber fallen nicht unter § 4 Abs. 2 BAT.

4. Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13.2.1924 enthält keine Regelung über die Arbeitszeit der Krankenhausärzte. Ob die AZO für diese gilt, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

5. Bei der Bestimmung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach der AZO bleibt Sonntagsarbeit unberücksichtigt.