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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1980, Az.: 6 AZR 1020/78

Berufungsurteil; Tatbestand; Bezugnahme auf den Tatbestand; Unstreitiger Sachverhalt; Klärung einer Rechtsfrage; Darstellung der Entscheidungsgründe; Entscheidungsgründe; Dieselben Gründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.1980
Aktenzeichen
6 AZR 1020/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 18.09.1978 - 10 Sa 43/78

Fundstellen

  • BAGE 33, 229 - 234
  • MDR 1981, 83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2078-2079 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 1026-1027

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Bezugnahme im Urteil des Berufungsgerichts auf den Tatbestand erster Instanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, in zweiter Instanz nichts Neues vorgetragen worden ist und lediglich um eine Rechtsfrage gestritten wird.

2. Wenn der Sachverhalt unstreitig, in zweiter Instanz nichts Neues vorgetragen worden ist und lediglich um eine Rechtsfrage gestritten wird, kann nach § 543 I ZPO auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht den Gründen erster Instanz folgt und dies in seinem Urteil feststellt.