Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1980, Az.: 3 AZR 1047/77
Unverbindliches Wettbewerbsverbot; Wahlrecht; Karenzentschädigung; Beginn der Karenzzeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.04.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1047/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 28.10.1977 - AZ: 3 Sa 1081/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 1376
- DB 1980, 1652 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2429-2430 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen oder es einhalten und Karenzentschädigung verlangen will.
2. Regelmäßig muß der Arbeitnehmer das ihm zustehende Wahlrecht bei Beginn der Karenzzeit ausüben. Er kann die Ausübung des Wahlrechts jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes hinausschieben, wenn die vorübergehende Einhaltung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers sinnvoll ist (Weiterentwicklung des Urteils vom 19.01.1978 3 AZR 573/77 AP Nr. 36 zu § 74 HGB; das Urteil ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Wenn er sich dann vom Wettbewerbsverbot löst, hat er bis dahin Anspruch auf Karenzentschädigung.