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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 4 AZR 378/78

Brauereigewerbe; Eingruppierung von Arbeitnehmern; Eingruppierungsakt des Arbeitgebers; Übertragene Tätigkeiten; Auszuübende Tätigkeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1980
Aktenzeichen
4 AZR 378/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Brauereien
  • BB 1981, 364

Amtlicher Leitsatz

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Brauereigewerbe kommt es nicht auf einen Eingruppierungsakt des Arbeitgebers an. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten maßgeblich; soweit die übertragenen Arbeiten mit den ausgeführten Arbeiten nicht übereinstimmen, ist auf die wirksam übertragenen Tätigkeiten, d.h. auf die auszuübenden Tätigkeiten abzustellen.