Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 4 AZR 378/78
Brauereigewerbe; Eingruppierung von Arbeitnehmern; Eingruppierungsakt des Arbeitgebers; Übertragene Tätigkeiten; Auszuübende Tätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 378/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Brauereien
- BB 1981, 364
Amtlicher Leitsatz
Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Brauereigewerbe kommt es nicht auf einen Eingruppierungsakt des Arbeitgebers an. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten maßgeblich; soweit die übertragenen Arbeiten mit den ausgeführten Arbeiten nicht übereinstimmen, ist auf die wirksam übertragenen Tätigkeiten, d.h. auf die auszuübenden Tätigkeiten abzustellen.