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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.04.1980, Az.: 4 AZR 306/78

Laboraufgaben; Medizinisch-technische Gehilfin; Vornahme serologischer Untersuchungen; Quantitativer Nachweis; Luetische Antikörper; Liquordiagnostik mit Eiweißbestimmung; Erstellung von Kolloidkurven; Arbeitsvorgang; Vierjährige Bewährung; Bewährungszeit; Selbständige Verfahrenswahl; Untersuchungsverfahren; Schwierigen Aufgabe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.04.1980
Aktenzeichen
4 AZR 306/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1982, 171

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer mit Laboraufgaben betrauten medizinisch-technischen Gehilfin kann die Vornahme serologischer Untersuchungen wie z.B. der qualitative und quantitative Nachweis luetischer Antikörper oder die Liquordiagnostik mit Eiweißbestimmung und Erstellung von Kolloidkurven "Arbeitsvorgang" im Sinne von BAT § 22 nF sein.

2. "Vierjährige Bewährung in dieser Tätigkeit" (BAT Anl 1a VergGr VIb Fallgruppe 28) bedeutet, daß sich die Angestellte in der in der Fallgruppe 28 näher tariflich gekennzeichneten Tätigkeit vier Jahre bewährt haben muß. Eine andere Tätigkeit als medizinisch-technische Gehilfin erfüllt die Bewährungszeit nicht.

3. Bei der Anwendung der Fallgruppe 28 der BAT Anl. 1a VergGr VIb haben alle Aufgaben außer Betracht zu bleiben, die nach staatlichem Gesetzesrecht, insbesondere nach dem MTAG, medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind.

4. "Selbständige Verfahrenswahl" (BAT Anl. 1a VergGr VIb Fallgruppe 26) bedeutet, daß die medizinisch-technische Hilfskraft unter mehreren Untersuchungsverfahren eine Wahlmöglichkeit haben muß und davon auch Gebrauch machen kann.

5. Der Begriff der "schwierigen Aufgaben" entspricht in der Fallgruppe 28 der in der Fallgruppe 26 der BAT Anl 1a VergGr VIb gegebenen Definition dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien.