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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: 2 AZR 506/78

Weisungsrecht; Direktionsrecht; Arbeitsvertrag; EinseitigeVerpflichtung; Leistungspflicht; Art der Beschäftigung; Arbeitsbereich; Kollektivarbeitsvertragsrecht; Versetzung; Einzelarbeitsvertragsrecht; Billigs Ermessen; Mitbestimmungsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
2 AZR 506/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 17.03.1978 - AZ: 5 Sa 1475/77

Fundstellen

  • BAGE 33, 71 - 79
  • AiB 1990, 60-63 (Kurzinformation)
  • DB 1980, 1603-1604 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 958
  • ZIP 1980, 672-674

Amtlicher Leitsatz

1. Aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrechts) kann der Arbeitgeber einseitig die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen. Er kann auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben oder den Arbeitsbereich verkleinern.

2. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts; es darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

3. Ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts befugt, einem Arbeitnehmer bei im übrigen gleichbleibender Tätigkeit einen Teil seiner Aufgaben zu entziehen, ohne daß dadurch ein von dem bisherigen grundlegend abweichender neuer Arbeitsbereich entsteht, dann stellt eine solche Änderung in der Art der Beschäftigung keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.