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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1980, Az.: 7 AZR 314/78

Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit; Ordentliche Kündigung; Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Anzeigepflicht; Positive Vertragsverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1980
Aktenzeichen
7 AZR 314/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 22.02.1978 - 2 Sa 18/77

Fundstelle

  • DB 1980, 1701-1703 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die vor Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit erklärte ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf selbst dann nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn der Arbeitgeber die nach SchwbG § 17 Abs. 3 S. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht fristgemäß vornimmt.

2. Wenn der Arbeitgeber schuldhaft gegen die ihm gemäß SchwbG § 17 Abs. 3 S. 2 obliegende Anzeigepflicht verstößt, kann er allerdings aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dazu verpflichtet sein, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.