Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1980, Az.: 7 AZR 314/78
Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit; Ordentliche Kündigung; Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Anzeigepflicht; Positive Vertragsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1980
- Aktenzeichen
- 7 AZR 314/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 22.02.1978 - 2 Sa 18/77
Rechtsgrundlagen
- § 12 SchwbG
- § 17 Abs. 3 SchwbG
- § 276 BGB
- § 622 Abs. 1 BGB
- § 138 BGB
Fundstelle
- DB 1980, 1701-1703 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die vor Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit erklärte ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf selbst dann nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn der Arbeitgeber die nach SchwbG § 17 Abs. 3 S. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht fristgemäß vornimmt.
2. Wenn der Arbeitgeber schuldhaft gegen die ihm gemäß SchwbG § 17 Abs. 3 S. 2 obliegende Anzeigepflicht verstößt, kann er allerdings aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dazu verpflichtet sein, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.