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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1980, Az.: 4 AZR 127/78

Paritätische Kommission; Gehaltsfestsetzung nach Punktbewertung; Regelungsausschuß; Eingruppierungswerte; Schiedsgutachtervertrag; Beurteilung von Initiative; Überzeugungskraft; Außerachtlassung wesentlicher Umstände

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.02.1980
Aktenzeichen
4 AZR 127/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 15.12.1977 - 8 Sa 1268/77

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 4 TVG Regelungsausschuß
  • EzA § 4 TVG Glasindustrie Nr. 1

Amtlicher Leitsatz

1. Eine tariflich vorgesehene paritätische Kommission für die Gehaltsfestsetzung nach Punktbewertung ist ein Regelungsausschuß. Die von der paritätischen Kommission ermittelten Eingruppierungswerte sind gerichtlich voll nachprüfbar. Es liegt kein Schiedsgutachtervertrag vor.

2. Die Beurteilung von Initiative und Überzeugungskraft in fachlicher Hinsicht durch das Tatsachengericht ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff verkannt wurde, bei der Subsumierung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder die Bewertung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist.