Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1980, Az.: 7 AZR 75/78
Inhalt der Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1980
- Aktenzeichen
- 7 AZR 75/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 02.11.1977 - 2 Sa 127/76
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1980, 1269
- DB 1980, 1351-1352 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 1351
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.
2. Die der Abmahnung innewohnende Warn- und Ankündigungsfunktion erfordert dagegen nicht, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen (z.B. ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- bzw. Änderungskündigung) anzudrohen.
3. Als abmahnungsberechtigte Personen kommen nicht nur kündigungsberechtigte, sondern alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.