Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1980, Az.: 6 AZR 361/79
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden; Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; Freier Arbeitsplatz; Organisatorische Maßnahmen; Änderung betrieblicher Schichtpläne; Feststellungsantrag zum Auflösungsantrag; Ablegen der Abschlußprüfung; Widerklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.01.1980
- Aktenzeichen
- 6 AZR 361/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 07.07.1978 - 2 Ca 1030/78
- LAG Düsseldorf 26.01.1979 - 16 Sa 575/78
Rechtsgrundlagen
- § 78a BetrVG
- § 263 ZPO
- § 19 ArbZO
- § 17 ArbZO
- § 18 ArbZO
Fundstellen
- BAGE 32, 285 - 292
- DB 1980, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2271-2272 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1a. Die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden gemäß BetrVG § 78a ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Bestimmungen der Arbeitszeitordnung entgegenstehen.
b. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen (wie durch Änderung betrieblicher Schichtpläne) einen Arbeitsplatz neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung nach BetrVG § 78a zu gewährleisten (Bestätigung von BAG 16.01.1979 6 AZR 153/77 = AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972).
2. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, vom Feststellungsantrag nach BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1 zum Auflösungsantrag nach BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 überzugehen, wenn der Auszubildende die Abschlußprüfung abgelegt hat.
3. Wird der Auflösungsantrag gestellt, endet das kraft Gesetzes entstandene Arbeitsverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, das die Auflösung ausspricht.
4. Zur Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Widerklage.