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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: 5 AZR 1056/77

Aushilfslehrer im Berufsschuldienst; Sozialarbeiter; Finanzierung der Ausbildung; Rückzahlung gewährter Vergütungen; Befähigung für Lehramt; Schuldienst des Landes; Rückzahlungsverpflichtung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
5 AZR 1056/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.09.1977 - 11 Sa 92/77

Fundstellen

  • DB 1980, 1704 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1981, 343

Amtlicher Leitsatz

1. Finanziert ein Land einem als Aushilfslehrer im Berufsschuldienst beschäftigten Sozialarbeiter eine zur ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen führende Ausbildung, so kann es damit die Verpflichtung des Studenten verbinden, die während der Dauer des Studiums gezahlte Vergütung nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe Vb zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen aus dem Schuldienst des Landes ausscheidet.

2. In einem solchen Fall entsteht die Rückzahlungsverpflichtung auch dann, wenn der Student das Studium aus von ihm zu vertretenden Gründen abbricht.

3. Ob die für die Dauer des Studiums gezahlte Vergütung in voller Höhe zurückgefordert werden kann, bleibt offen.

4. Der Rückzahlungsanspruch des Landes unterliegt der Ausschlußfrist des BAT § 70 Abs. 2.