Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: 4 AZN 43/79
Auslegung eines Tarifvertrages; Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe; Subsumtion des Einzelfalles; Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Darlegungslast; Beweislast; Absolute Revisionsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZN 43/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 11.07.1979 - 4 Sa 97/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 228 - 237
- DB 1980, 1028
- MDR 1980, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1815 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. "Auslegung eines Tarifvertrages" im Sinne von ArbGG § 72a Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 02.07.1979 ist die fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe. Die Subsumtion des Einzelfalles unter solche Rechtsbegriffe wird von der Gesetzesnorm nicht erfaßt (vgl den Beschluß des Senats vom 05.12.1979 4 AZN 41/79 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz und zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
2. Die die Nichtzulassungsbeschwerde begründende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann nicht auf Verstöße gegen die die zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast regelnden Bestimmungen des Gesetzesrechtes gestützt werden.
3. Anders als in den Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG nicht auf Verfahrensverstöße gestützt werden. Dies gilt auch für absolute Revisionsgründe im Sinne von ZPO § 551.