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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1979, Az.: 3 AZR 274/78

Kürzung; Einstellung von Versorgungsleistungen; Insolvenzsicherung; wirtschaftliche Notlage; Insolvenz; Feststellungsklage; Ruhegeld; Pensionssicherungs-Verein; Ruhegeldzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.12.1979
Aktenzeichen
3 AZR 274/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Karlsruhe 07.11.1975 - 5 Ca 243/75
LAG Stuttgart 02.12.1977 - 6 Sa 100/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 220
  • DB 1980, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2598-2599 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 463-466

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber, der die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage anstrebt, muß vor der Kürzung den Träger der Insolvenzsicherung einschalten.

2. Wenn der Pensions-Sicherungsverein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung einer Kürzung oder Einstellung von Ruhegeldzahlungen nicht zustimmt, muß der Arbeitgeber vor Kürzung oder Einstellung im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten für Arbeitssachen auch gegen den PSV feststellen lassen, ob sein Kürzungsverlangen gerechtfertigt ist oder nicht.