Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1979, Az.: 4 AZR 1099/77
Knappschaftsangestelltentarifvertrag; Anspruch auf Höhergruppierung; Eingruppierung in bestimmte Vergütungsgruppe; Tarifliche Mindestvergütung; Auszuübende Tätigkeit; Tarifliche Mindestvergütung; Bewährungsaufstieg; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Einzelarbeitsvertrag; Zusammenhangstätigkeiten; Selbständige Arbeitsvorgänge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 1099/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 02.11.1977 - AZ: 2 Sa 842/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BAGE 32, 175 - 187
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach der ab 01.01.1975 geltenden Neufassung der Knappschaftsangestelltentarifvertrag (KnAT) §§ 22, 23 besteht kein Anspruch auf Höhergruppierung oder Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Vielmehr richtet sich die tarifliche Mindestvergütung auch nach den neugefaßten KnAT §§ 22, 23 allein nach der auszuübenden Tätigkeit.
2. Es gibt keinen Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe. Das gilt auch in dem Fall, in dem nur aus einzelnen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe vorgesehen ist, aus anderen Fallgruppen dagegen nicht.
3. Auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers richtet sich nicht nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Fallgruppe, sondern bestimmt sich nach dem Einzelarbeitsvertrag und dessen Ausgestaltung.
4. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, in Zukunft am Bewährungsaufstieg teilzunehmen und deswegen zu bestimmen, welche Fallgruppe zutreffend ist, besteht grundsätzlich nicht, da zum Bewährungsaufstieg außer der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale auch der Zeitablauf und die Bewährung während dieser Zeit gehört. Die auf eine bestimmte Fallgruppe gerichtete Klage betrifft aber nur eines dieser drei Anspruchselemente, so daß dieser Feststellung keine selbständige Bedeutung zukommt. Ob die übrigen Voraussetzungen für einen späteren Bewährungsaufstieg jemals erfüllt werden, bleibt völlig ungewiß.
5. Auch nach der Neufassung der KnAT §§ 22, 23 sind Zusammenhangstätigkeiten nicht von den Einzelaufgaben zu trennen und bei der Bewertung des Umfanges der selbständigen Arbeitsvorgänge mit zu berücksichtigen.