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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1979, Az.: 5 AZR 962/77

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Abmahnung des Arbeitgebers; Warnzweck; Sanktionscharakter; Unwerturteil; Schwere der Vertragspflichtverletzung; Formalisierung einer Mißbilligung; Verwarnung; Verweis; Versetzung; Entlassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1979
Aktenzeichen
5 AZR 962/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 20.07.1977 - 8 Sa 201/76

Fundstellen

  • BB 1980, 414
  • DB 1980, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten. Das schließt nicht aus, daß der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet.

2. Die Formalisierung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Mißbilligung deutet - insbesondere dann, wenn sie in einer Stufenfolge wie "Verwarnung, Verweis, Versetzung, Entlassung" erscheint - darauf hin, daß die Maßnahme Sanktionscharakter trägt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Ein Arbeitgeber, der nur abmahnen will, sollte seine Beanstandung auch so bezeichnen, schon um Mißdeutungen zu vermeiden.