Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1979, Az.: 7 AZR 752/77
Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Zahlung einer Abfindung; Ordentliche Kündigung; Sozialwidrigkeit; Ablauf der Kündigungsfrist; Auflösungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1979
- Aktenzeichen
- 7 AZR 752/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 25.05.1977 - 8 Sa 3/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 315
- DB 1980, 356-358 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1484-1486 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer, nicht dagegen der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen. Hat der Arbeitgeber vorsorglich ordentlich gekündigt oder sich auf die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung berufen (BGB § 140), so kann er für den Fall einer sich ergebenden Sozialwidrigkeit der (vorsorglich erklärten oder mittels Umdeutung anzunehmenden) ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist begehren.
2. Zur Nichtweiterverfolgung eines zunächst gestellten Auflösungsantrages im Sinne des KSchG § 9 bedarf es keiner Einwilligung des Prozeßgegners (in Fortführung von BAG 28.01.1961 2 AZR 482/59 = AP Nr. 8 zu § 7 KSchG).