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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1979, Az.: 2 AZR 940/77

Kündigungsschutz; Betriebsbedingte Kündigung; Darlegungslast; Beweislast; Beweis des ersten Anscheins; Ordentliche Kündigung; Interessenabwägung; Arbeitsplatzeinsparung; Rationalisierung; Zweckmäßigkeit; Rechtmäßigkeit; Notwendigkeit; Mißbrauchskontrolle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1979
Aktenzeichen
2 AZR 940/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 01.09.1977 - 3 Sa 290/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 150 - 158
  • DB 1980, 1400-1402 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 379-381

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber übt sein betriebliches Gestaltungsrecht rechtsmißbräuchlich aus, wenn seine Entscheidung offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, gegebenenfalls mit der Erleichterung des Anscheinsbeweises (Fortsetzung von BAG, AP § 1 KSchG - Betriebsbedingte Kündigung - Nr. 22).

2. Ist eine ordentliche Kündigung "an sich" betriebsbedingt i. S. des § 1 KSchG, dann kann die stets gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen sich nur in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.

3. Im Falle der betriebsbedingten Kündigung hat das Gericht die organisatorischen oder technischen Maßnahmen des Arbeitgebers zur Einsparung von Arbeitsplätzen nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die Maßnahmen unterliegen nur einer Mißbrauchskontrolle (im Anschluß an NJW 1979, 1902).