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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.10.1979, Az.: 7 AZN 9/79

Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Divergenzrevision; Abstrakte Rechtssätze; Besetzung des Senats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.10.1979
Aktenzeichen
7 AZN 9/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 18.07.1979 - 4 Sa 121/78

Fundstellen

  • BAGE 32, 136 - 139
  • DB 1979, 2504 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1980, 171 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21.05.1979 (BGBl 1979 I, 545 ff.) neu eingeführte Nichtzulassungsbeschwerde ist - wenn sie mit Divergenz begründet wird - an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Divergenzrevision (ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 F: 03.09.1953 und ArbGG § 72 Abs. 1 S. 3 F: 03.09.1953) anzuknüpfen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann in der gesetzlichen Form begründet (ArbGG § 72a Abs. 5 S. 3 F: 02.07.1979), wenn der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden, abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Ob zur formerforderlichen Darlegung auch der Vortrag gehört, daß angezogene Urteil beruhe auf dem divergierenden Rechtssatz, bleibt offen.

3. Genügt die Begründung der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht diesen Erfordernissen, so ist sie vom Bundesarbeitsgericht in der sich aus ArbGG § 72a Abs. 5 S. 3 F: 02.07.1979 ergebenden Besetzung des Senats als unzulässig zu verwerfen.