Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1979, Az.: 7 AZR 959/77
Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers; Soziale Gesichtspunkte; Revisionsinstanz; Nachprüfbarer Beurteilungsspielraum; Revisionsgerichtliche Nachprüfung; Ausreichende Berücksichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.10.1979
- Aktenzeichen
- 7 AZR 959/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 20.06.1977 - 7 Sa 671/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
- BB 1980, 1163
- DB 1980, 502 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Landesarbeitsgericht steht bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat, ein in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Landesarbeitsgericht, im Einzelfall zu bestimmen, welcher Stellenwert den in Betracht zu ziehenden Auswahlkriterien zukommt.
2. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich lediglich darauf, ob der Rechtsbegriff der "ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte" selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Einzelumstände berücksichtigt worden sind.