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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1979, Az.: 7 AZR 959/77

Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers; Soziale Gesichtspunkte; Revisionsinstanz; Nachprüfbarer Beurteilungsspielraum; Revisionsgerichtliche Nachprüfung; Ausreichende Berücksichtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1979
Aktenzeichen
7 AZR 959/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 20.06.1977 - 7 Sa 671/75

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
  • BB 1980, 1163
  • DB 1980, 502 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Landesarbeitsgericht steht bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat, ein in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Landesarbeitsgericht, im Einzelfall zu bestimmen, welcher Stellenwert den in Betracht zu ziehenden Auswahlkriterien zukommt.

2. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich lediglich darauf, ob der Rechtsbegriff der "ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte" selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Einzelumstände berücksichtigt worden sind.