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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1979, Az.: 4 AZR 1029/77

Eingruppierungsprozesse; Auszuübende Tätigkeit; Deutliche Darstellung; Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds; Verwaltungsdienst; Entsprechende Tätigkeit; Akademischer Zuschnitt; Lastenausgleichsrecht; Schriftliches Sachverständigengutachten; Mündliche Erläuterung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.10.1979
Aktenzeichen
4 AZR 1029/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 07.10.1977 - 6 (7) Sa 307/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 126 - 136
  • BB 1981, 54

Amtlicher Leitsatz

1. In Eingruppierungsprozeßen ist die jeweils auszuübende Tätigkeit des Angestellten so deutlich darzustellen, daß das Revisionsgericht übersehen kann, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgegangen ist. Dies gilt auch, wenn die Neufassung der ZPO §§ 543 und 313 durch die Vereinfachungsnovelle 1977 nichts geändert.

2. Für die "Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" (VIA) gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr IIa Fallgruppe 1 übt ein solcher Angestellter nur aus, wenn seine Tätigkeit "akademischen Zuschnitt" hat. Dies kann abzulehnen sein, wenn die Tätigkeit lediglich Fachkenntnisse auf dem begrenzten juristischen Teilgebiet des Lastenausgleichsrechts erfordert.

3. Beantragt eine Partei nach Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Ladung des Sachverständigen zum Termin zum Zwecke der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens und eigener Fragestellung, so kann sich die Ablehnung dieses Antrages nicht nur als Verfahrensverstoß, sondern auch als Verstoß gegen GG Art. 103 Abs. 1 darstellen.