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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1979, Az.: 6 AZR 1059/77

Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Sozialwidrigkeit; Auflösungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.10.1979
Aktenzeichen
6 AZR 1059/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 21.10.1977 - 8 Sa 931/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 122 - 125
  • BB 1980, 369
  • DB 1980, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1484 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitgeber kann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach KSchG § 9 nur verlangen, wenn die Kündigung lediglich nach KSchG § 1 sozialwidrig ist. Ist die Kündigung bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann er einen Auflösungsantrag nicht stellen.