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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1979, Az.: 4 AZR 1008/77

Herstellung von Illustrationen; Veterinärmedizinisch anatomischer Inhalt; Graphische Techniken; Lehrzwecke; Forschungszwecke; Arbeitsvorgang; Allgemeiner Verwaltungsdienst; Sonstiger Innendienst; Tariflücke; Zusage der Vergütung; Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.09.1979
Aktenzeichen
4 AZR 1008/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • PersV 1981, 172
  • RiA 1980, 137

Amtlicher Leitsatz

1. Die Herstellung von Illustrationen veterinärmedizinisch anatomischen Inhalts in verschiedenen graphischen Techniken für Lehr- und Forschungszwecke durch eine Graphikerin im Anatomischen Institut einer Tierärztlichen Hochschule kann ein Arbeitsvorgang sein.

2. Für diese Aufgaben gelten die jeweils ersten Fallgruppen der BAT Anlage 1a für den allgemeinen Verwaltungsdienst (sonstiger Innendienst). Eine Tariflücke besteht insoweit nicht.

3. In der Zusage der Vergütung eines Angestellten nach bestimmten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen liegt grundsätzlich weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.