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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1979, Az.: 4 AZR 420/77

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Formularmäßiger Erlass; Abfindung; Arbeitseinkommen; Pfändungsgrenzen; Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung; Zwangsvollstreckung; Prozessvergleich; Vollstreckungsgegenklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.09.1979
Aktenzeichen
4 AZR 420/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 23.02.1977 - 3 Sa 320/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 96 - 105
  • DB 1980, 358-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 800 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach KSchG §§ 9, 10 erfaßt. Sie ist "Arbeitseinkommen" im Sinne des ZPO § 850.

2. Für derartige Abfindungen gelten nicht die Pfändungsgrenzen des ZPO § 850c. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne von ZPO § 850i.

3. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich betrieben, so kommt ZPO § 767 Abs. 2 bei der Vollstreckungsgegenklage nicht zur Anwendung.