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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: 3 AZR 358/78

Versorgungszusage; Zusage; Zahlung einer Witwenrente; Härtefall; Getrenntlebensklausel; Klausel; Billigkeit; Ausnahmeregelung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.09.1979
Aktenzeichen
3 AZR 358/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 13.12.1977 - 11 Sa 52/77
nachfolgend
BVerfG 29.02.1980 - 1 BvR 1231/79

Fundstellen

  • DB 1980, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 468

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Versorgungszusage, nach der die Zahlung einer Witwenrente von der Voraussetzung abhängt, daß die Ehepartner vor dem Tode des Arbeitnehmers nicht dauernd getrennt gelebt haben (Getrenntlebensklausel), ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.

2. Getrenntlebensklauseln widersprechen im allgemeinen auch nicht der Billigkeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn für Härtefälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen wird.