Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.09.1979, Az.: 4 AZR 875/77
Personalrat; Anhörungsverfahren; Kündigung eines Schwerbehinderten; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Zustimmungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.09.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 875/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 29.08.1977 - AZ: 9 Sa 684/77
Rechtsgrundlagen
- § 72 PersVG NW
- § 12 SchwbG
Fundstellen
- DB 1980, 455 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1918 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren zur Anhörung des Personalrates vor der Kündigung eines Schwerbehinderten kann vor dem Antrag auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, während dieses Zustimmungsverfahrens oder nach dessen Ende eingeleitet werden. Deshalb kann ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren vor dem Personalrat auch zu einer sehr viel später auszusprechenden Kündigung genügen, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst dann vorliegt.