Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1979, Az.: 5 AZR 511/79
Tarifliche Sonderzahlung; Bezugszeitraum; Arbeitsleistung; Tarifliche Jahresleistung; Baugewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.08.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 511/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 25.04.1979 - 4 Sa 186/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 1860
- DB 1979, 2376
Amtlicher Leitsatz
1. Im Zweifel soll mit einer tariflichen Sonderzahlung vorwiegend oder unter anderem im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden mit der Folge, daß der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gar nicht oder jedenfalls nur in ganz unerheblichem Umfang gearbeitet hat.
2. Wenn der Tarifvertrag nichts anderes ergibt, kann eine Arbeitsleistung von mindestens zwei Wochen im Bezugszeitraum nicht als ganz unerheblich im Sinne von Leitsatz 1 angesehen werden. Diese Richtlinie gilt jedenfalls dann, wenn die tarifliche Jahresleistung ein Monatseinkommen nicht übersteigt.
3. Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 12.05.1977 ist Bezugszeitraum für die Jahresleistung die Zeit vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des Jahres für das die Zuwendung zu zahlen ist.