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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1979, Az.: 4 AZR 863/77

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge; Kündigungsschutzvorschriften; Rechtsfortbildung; Sachlicher Grund; Begrenzung des Haushalts; Haushaltsjahr; Allgemeine Einsparungen; Zuweisung bestimmter Haushaltsmittel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.08.1979
Aktenzeichen
4 AZR 863/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 03.05.1977 - AZ: 18 Sa 169/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 85 - 95
  • DB 1980, 981-983 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 611 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1766-1768 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ist nicht in entsprechender Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften zu prüfen. Eine weitere Rechtsfortbildung kommt dazu zur Zeit nicht in Betracht, nachdem der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, daß befristete Arbeitsverträge nur zulässig sind, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist (BAG 12.10.1960 GS 1/59 = BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und der Gesetzgeber weder BGB § 620 noch das Kündigungsschutzgesetz insoweit geändert hat.

2. Die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen stellen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar. Die Zuweisung bestimmter Haushaltsmittel für eine vorübergehende Beschäftigung an ein Arbeitsamt ist Verwaltungshandeln, das von den Gerichten für Arbeitssachen nachzuprüfen ist. Diese zeitlich begrenzte Zuweisung von Mitteln ist deshalb nicht schon für sich ein sachlicher Grund zum Abschluß befristeter Verträge. Es kommt vielmehr darauf an, ob für die vorübergehende Beschäftigung von der Tatsachenlage her ein sachlicher Grund besteht, der auch in einem vorübergehenden Arbeitsanfall wegen erhöhter Arbeitslosigkeit bestehen kann.