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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1979, Az.: 4 AZR 840/77

Kreissparkassen in Bayern; Rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts; Arbeitsvertragsparteien; Gehaltsschuldner; Landkreise; Kassierer im Sparkassendienst; Kassenaufgaben; Konzentrationsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.08.1979
Aktenzeichen
4 AZR 840/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 07.07.1977 - 1 Sa 547/75

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte
  • WM IV 1980, 171

Amtlicher Leitsatz

1. Obwohl die Kreissparkassen in Bayern wie in den anderen Bundesländern rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, sind Arbeitsvertragsparteien und Gehaltsschuldner der bei ihnen beschäftigten Angestellten die jeweiligen Landkreise, die zugleich Gewährsträger der Kreissparkassen sind.

2. Die Tätigkeit eines Kassierers im Sparkassendienst ist dann als "schwierig" im Sinne der Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr IVb anzusehen, wenn sie über die allgemeinen Anforderungen an einen Kassierer mit normalen Kassenaufgaben hinaus besondere Anforderungen an seinen Verstand und an seine Konzentrationsfähigkeit stellt. Mit dem Umfang der anfallenden Kassengeschäfte kann die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht begründet werden.