Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.08.1979, Az.: 6 AZR 789/77
Jugendvertreter; Ersatzmitglied des Betriebsrats; Betriebsratssitzung; Sitzungsteilnahme; Mitgliedschaft in Jugendvertretung; Ablauf der Amtsperiode
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.08.1979
- Aktenzeichen
- 6 AZR 789/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 08.06.1977 - 2 (3) Sa 672/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 314
- DB 1980, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1541-1542 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Jugendvertreter, der zugleich Ersatzmitglied des Betriebsrats ist, zu einer Betriebsratssitzung für ein zeitweilig verhindertes Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen, endet mit der Sitzungsteilnahme seine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung.
2. Grundsätzlich hat auch das vorzeitig vor Ablauf der Amtsperiode der Jugendvertretung ausgeschiedene Mitglied der Jugendvertretung die Rechte nach BetrVG § 78a Abs. 3 i.V.m. BetrVG § 78a Abs. 2, sofern nicht die Voraussetzungen nach BetrVG § 65 Abs. 1 i.V.m. BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 5 und BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 6 gegeben sind.