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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.07.1979, Az.: 1 ABR 78/77

Betriebsrat; Schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung; Geplante personelle Maßnahme; Gesetzliche Schriftform; Fehlende Unterzeichnung; Normierte Zustimmungsverweigerungsgründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.07.1979
Aktenzeichen
1 ABR 78/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.02.1977 - 7 TaBV 59/76

Fundstellen

  • BB 1980, 104
  • DB 1979, 2327 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung des Betriebsrats zu einer geplanten personellen Maßnahme des Arbeitgebers muß zu ihrer Wirksamkeit mit Gründen versehen sein. Die gesetzliche Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die schriftlich niedergelegten Gründe nicht unterzeichnet sind.

2. Die angegebenen Gründe müssen auf den konkreten Sachverhalt abgestellt sein. Eine Begründung, die lediglich auf einen der in BetrVG § 99 Abs. 2 normierten Zustimmungsverweigerungsgründe hinweist, ohne dazu entsprechende konkrete Tatsachen anzuführen, reicht nicht aus.