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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1979, Az.: 3 AZR 806/78

Versorgungsanwartschaft; Ratierliche Methode; Versorgungsplan für Dienstleistungen; Berechnung der Anwartschaft; Leistungsplanprogression; Gleichverteilung aller Dienstzeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
3 AZR 806/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 18.07.1978 - 7 Sa 25/78

Fundstellen

  • BB 1979, 1663
  • DB 1979, 2431-2432 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Versorgungsanwartschaft ist nach der ratierlichen Methode des BetrAVG § 2 zu berechnen. Sieht der Versorgungsplan für Dienstleistungen eine unterschiedliche Bewertung vor, so hat das für die Berechnung der Anwartschaft nur dann eine Bedeutung, wenn vorgesehen ist, daß die Leistungsplanprogression auch für die Berechnung der Anwartschaft gilt, und wenn eine solche Berechnung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die in BetrAltersversorgG § 2 beschriebene Gleichverteilung aller Dienstzeiten.