Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 5 AZR 479/77
Entgeltfortzahlungsansprüche; Arbeitsverhinderung; Pflege eines erkrankten Kindes; Abdingbarkeit durch Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 479/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 03.05.1977 - 3 Sa 134/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 32
- BB 1979, 1401
- DB 1979, 1946-1948 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1979, 1420 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Entgeltfortzahlungsansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes richten sich für alle Arbeitnehmer - Angestellte und Arbeiter - ausschließlich nach BGB § 616 Abs. 1 (in Abweichung von dem Urteil des Fünften Senats vom 07.06.1978 5 AZR 466/77 = AP Nr. 35 zu § 63 HGB, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
2. Derartige Ansprüche können durch Tarifvertrag abbedungen werden. Ob sie auch durch Einzelverträge in vollem Umfange verdrängt werden können, bleibt unentschieden.