Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.05.1979, Az.: 2 AZR 473/77
Feststellungsklage; Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Fristgemäße Beendigung; Mündliche Verhandlung; Fristlose Kündigung; Zahlungsprozeß; Ablauf der Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- 2 AZR 473/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 31.03.1977 - 4 (5) Sa 830/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1979, 1715
Amtlicher Leitsatz
1. Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Feststellungsklage nach ZPO § 256 die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geltend und erklärt er, nachdem der Arbeitgeber sich vorsorglich auf eine fristgemäße Beendigung berufen hat, daß er sich gegen eine in der außerordentlichen Kündigung eventuell liegende ordentliche Kündigung nicht wehre, dann beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den Zugang der außerordentlichen Kündigung hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage fortbestanden hat.
2. In diesem Falle steht die rechtskräftige Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist, in einem nachfolgenden Zahlungsprozeß der Einwendung des Arbeitgebers, die unwirksame außerordentliche sei in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung im Vorprozeß aufgrund einer vor Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Verhandlung ergangen ist.