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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.04.1979, Az.: 1 ABR 43/77

Streik; Arbeitswillige Arbeitnehmer; Streikbedingte Gründe; Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Zustimmung des Betriebsrats; Mitbestimmungsrecht; Beschlußverfahren; Kompetenzabgrenzung; Gewerkschaft; Beteiligtenstellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1979
Aktenzeichen
1 ABR 43/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 14.02.1977 - 2 TaBV 1/77

Fundstellen

  • BAGE 31, 372 - 380
  • DB 1979, 994 (Kurzinformation)
  • DB 1979, 1655-1657 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 964-965 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Will der Arbeitgeber während eines Streiks in seinem Betriebe für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, so bedarf er hierzu nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist in einem solchen Falle gehindert, sein an sich gegebenes Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 auszuüben. Das gilt sowohl bei einem rechtmäßigen als auch bei einem rechtswidrigen Streik.

2. In einem Beschlußverfahren um eine Kompetenzabgrenzung zwischen den Befugnissen des Arbeitgebers und des Betriebsrats hat eine Gewerkschaft keine Beteiligtenstellung.