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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1979, Az.: 2 AZR 469/78

Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Zugang der Kündigung; Schwerbehinderteneigenschaft; Antrag beim Versorgungsamt; Sonderkündigungsschutz; Zugang der Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.04.1979
Aktenzeichen
2 AZR 469/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 16.02.1978 - 10 Sa 90/77

Fundstellen

  • BB 1979, 1453
  • DB 1979, 1560-1561 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2363 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid im Sinne des SchwbG § 3 über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, so steht ihm der Sonderkündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung nichts wußte.

2. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen jedoch gehalten, dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der (ordentlichen) Kündigung die bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend zu machen, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz erhalten will (Bestätigung des Urteils vom 23.02.1978 2 AZR 462/76 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).