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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 29/77

Mitbestimmungsrecht; Tarifvertragspartei; Abschließende Regelung; Tarifvertrag; Rahmenvorschrift; Einigungsstelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.04.1979
Aktenzeichen
6 ABR 29/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 14.02.1977 - 1a Ta BV 1/77

Fundstellen

  • DB 1979, 2186-2187 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 199

Amtlicher Leitsatz

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände ist nur ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten nur ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften gibt oder die Mitbestimmung des Betriebsrats zur weiteren Durchführung einer von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insoweit nicht einigen, so hat die Einigungsstelle eine Regelung zu treffen.