Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 29/77
Mitbestimmungsrecht; Tarifvertragspartei; Abschließende Regelung; Tarifvertrag; Rahmenvorschrift; Einigungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.04.1979
- Aktenzeichen
- 6 ABR 29/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 14.02.1977 - 1a Ta BV 1/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 2186-2187 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 199
Amtlicher Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände ist nur ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten nur ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften gibt oder die Mitbestimmung des Betriebsrats zur weiteren Durchführung einer von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insoweit nicht einigen, so hat die Einigungsstelle eine Regelung zu treffen.