Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1979, Az.: 1 AZR 953/77
Vorsitzende der Berufungskammer; Berufungsbegründungsfrist; Widerholte Verlängerung; Fehlende Anhörung des Gegners; Eingetragener Verein ; Haftung für unerlaubte Handlungen; Erlangung der Rechtsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1979
- Aktenzeichen
- 1 AZR 953/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.08.1977 - 5 Sa 902/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1979, 1294
Amtlicher Leitsatz
1. Der Beschluß, mit dem der Vorsitzende der Berufungskammer die Berufungsbegründungsfrist ohne Anhörung des Gegners wiederholt verlängert, ist - jedenfalls in aller Regel - nicht nichtig. Der Nachteil, den der Berufungsgegner dadurch erfährt, daß es ihm wegen der unterbliebenen Anhörung nicht möglich ist, gegenüber dem erneuten Fristverlängerungsantrag seine entgegenstehenden Interessen darzulegen, wiegt nicht so schwer, daß er den Verlust des Rechtsmittels rechtfertigen könnte.
2. Der eingetragene Verein haftet für unerlaubte Handlungen, die Organmitglieder vor Erlangung seiner Rechtsfähigkeit begangen haben, deliktsrechtlich nur dann, wenn sein Verhalten im Anschluß an diese Handlungen selbständig deliktsrechtlich zu bewerten ist.