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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1979, Az.: 1 AZR 866/77

Arbeitgeberseitige Kündigung; Ausspruch während Streik; Vorherige Anhörung des Betriebsrats; Arbeitskampfbedingte Gründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.03.1979
Aktenzeichen
1 AZR 866/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hessen - 07.07.1977 - AZ: 6 Sa 1300/76

Fundstellen

  • BB 1979, 1142
  • DB 1979, 1464-1465 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2635-2636 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine während eines Streiks ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Anhörung des Betriebsrats, wenn die Kündigung aus anderen als arbeitskampfbedingten Gründen erfolgt.