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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: 4 AZR 461/77

Tontechniker; Rundfunkanstalt; Begrenzte Selbständigkeit; Erweiterte Selbständigkeit; Unbestimmte Rechtsbegriffe; Verwaltungsrechtliche Grundsätze; Auslegung von Tarifverträgen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1979
Aktenzeichen
4 AZR 461/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 09.02.1977 - 1 Sa 124/75

Fundstelle

  • RiA 1981, 96

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff des "Tontechnikers" wird von den Tarifvertragsparteien in der Vergütungsordnung für den Saarländischen Rundfunk vom 16.03.1973 (VergO-SR) in seiner spezifischen fachlichen Bedeutung bei Rundfunk und Fernsehen verwendet. Bei seiner Anwendung sind jedoch auch die besonderen Verhältnisse bei der beklagten Rundfunkanstalt zu berücksichtigen.

2. Der rechtliche Unterschied zwischen der "begrenzten" (VergGr 4) und der "erweiterten Selbständigkeit" (VergGr 5 der VergO-SR) besteht in der unterschiedlichen Reichweite der jeweiligen eigenen Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers.

3. Gegen die Verwendung allgemeiner (unbestimmter) Rechtsbegriffe und ihre Kumulierung in tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, nach denen sich die tarifliche Mindestvergütung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen grundsätzlich weder allgemeine rechtsstaatliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.

4. Verwaltungsrechtliche Grundsätze können zur Anwendung und Auslegung von Tarifverträgen grundsätzlich nicht herangezogen werden.