Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 5 AZR 34/78
Bayerisches Rundfunkgesetz; Zustimmung des Rundfunkrats; Hauptabteilungsleiter; Programmbereichsleiter; Berufung als Koordinator; Arbeitsrechtliche Stellung einzelner Mitarbeiter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 34/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 30.06.1977 - 3 Sa 136/75
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 611 BGB Rundfunk
Amtlicher Leitsatz
1. Das Bayerische Rundfunkgesetz schließt nicht aus, daß mit Zustimmung des Rundfunkrats innerhalb der einzelnen Programmgruppen des Bayerischen Fernsehens jeweils ein Hauptabteilungsleiter (Programmbereichsleiter) als Koordinator berufen wird, der im Auftrag des Programmdirektors u.a. auch über die kurzfristige Planung und ihre Änderung bei aktuellen Programmen entscheidet.
2. Das Bayerische Rundfunkgesetz hat nicht den Zweck, die arbeitsrechtliche Stellung der einzelnen Mitarbeiter der Anstalt innerhalb der dort bestehenden Hierarchie zu bestimmen und zu schützen.