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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 5 AZR 34/78

Bayerisches Rundfunkgesetz; Zustimmung des Rundfunkrats; Hauptabteilungsleiter; Programmbereichsleiter; Berufung als Koordinator; Arbeitsrechtliche Stellung einzelner Mitarbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
5 AZR 34/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 30.06.1977 - 3 Sa 136/75

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 611 BGB Rundfunk

Amtlicher Leitsatz

1. Das Bayerische Rundfunkgesetz schließt nicht aus, daß mit Zustimmung des Rundfunkrats innerhalb der einzelnen Programmgruppen des Bayerischen Fernsehens jeweils ein Hauptabteilungsleiter (Programmbereichsleiter) als Koordinator berufen wird, der im Auftrag des Programmdirektors u.a. auch über die kurzfristige Planung und ihre Änderung bei aktuellen Programmen entscheidet.

2. Das Bayerische Rundfunkgesetz hat nicht den Zweck, die arbeitsrechtliche Stellung der einzelnen Mitarbeiter der Anstalt innerhalb der dort bestehenden Hierarchie zu bestimmen und zu schützen.