Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 4 AZR 378/77
Arbeiter der Deutschen Bundesbahn; Dienstunfähigkeit; Bahnarzt; Schiedsgutachterabrede; Gerichtliche Überprüfung der Feststellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 378/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BAG 25.11.1976 - 3 AZR 660/75
- LAG Düsseldorf 15.03.1977 - 8 Sa 71/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 283 - 288
- DB 1979, 947 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn § 30 Abs. 12 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vorschreibt, daß die Dienstunfähigkeit im Zweifel vom zuständigen Bahnarzt festgestellt wird, handelt es sich dabei nicht um eine Schiedsgutachterabrede i.S. eines Prozeßvertrages. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien damit materiell-rechtlich bestimmt, daß die Feststellung der Tatsache der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers dem Bahnarzt als Dritten gemäß BGB § 317 verbindlich überlassen wird.
2. Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung durch den Bahnarzt beschränkt sich darauf, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar falsch oder unsachlich ist.