Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 6 AZR 683/76
Fristverlängerung; Berufungsbegründung; Übereinstimmung mit Urschrift; Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Gegenstand der Geschäftsordnung; Vereinbarung mit Arbeitgeber
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.01.1979
- Aktenzeichen
- 6 AZR 683/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 29.03.1976 - 15 Sa 1280/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1772
- DB 1979, 1516
- DB 1979, 1515-1516 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Stimmt die dem Berufungskläger vom Gericht mitgeteilte Fristverlängerung für die Berufungsbegründung nicht mit der des Beschlusses des Vorsitzenden der Kammer des Landesarbeitsgerichts überein, so kann sich der Empfänger der Ausfertigung grundsätzlich auf deren Übereinstimmung mit der Urschrift verlassen.
2. Eine über BetrVG § 38 Abs. 1 hinausgehende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann nicht Gegenstand der Geschäftsordnung des Betriebsrats sein, sondern bedarf der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.