Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1978, Az.: 6 ABR 93/77
Recht des Betriebsrats; Beisitzer der Arbeitnehmerseite; Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle; Honorarvereinbarung; Honorarzusage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 93/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 09.11.1976 - 11 BV 4/76
- LAG Stuttgart 21.07.1977 - 1b Ta BV 2/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1242
- DB 1979, 109 (Kurzinformation)
- DB 1979, 1800-1801 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Recht des Betriebsrats zur Bestellung der Beisitzer der Arbeitnehmerseite einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle schließt die Befugnis ein, mit dem betreffenden (betriebsfremden) Beisitzer eine Honorarvereinbarung zu treffen, soweit geeignete Beisitzer anders nicht zu gewinnen sind.
2. Die Kosten, welche durch die Honorarzusage des Betriebsrats für die von ihm zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle entstehen können, sind Kosten dieses besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Organs. Sie sind vom Arbeitgeber zu tragen.