Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1978, Az.: 3 AZR 1070/77
Widerruf; Versorgungsleistung; Stillegung; Entlassung; Kündigung; Veräußerung der Betriebsmittel; Unternehmensbeteiligung; Rücksichtspflicht; Pensionssicherungs-Vereinn; Sanierung; Beurteilungsspielraum; Versorgungsanspruch; Konkursantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1070/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 07.10.1977 - 8 Sa 124/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 212 - 217
- DB 1979, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1567-1568 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber bereits seinen Betrieb stillgelegt, alle Arbeitnehmer entlassen und die Betriebsmittel veräußert hat (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt (unter III.2. b) der Gründe)). Der Wunsch des Arbeitgebers, sich mit seinem verbliebenen Kapital an anderen Unternehmen zu beteiligen, reicht nicht aus, um Rücksichtspflichten der Versorgungsberechtigten zu begründen.
2. Dem Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit in Köln bleibt ein Beurteilungsspielraum, ob er sich trotz der Betriebsstillegung an der Sanierung des Unternehmens beteiligen will, indem er die Versorgungsansprüche vorübergehend erfüllt, um einen Konkursantrag zu vermeiden.