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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1978, Az.: 2 AZR 155/77

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Innerbetriebliche Gründe; Außerbetriebliche Gründe; Rationalisierungsmaßnahmen; Einschränkung der Produktion; Arbeitsmangel; Umsatzrückgang; Gewinnrückgang; Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers; Dringendes betriebliches Erfordernis; Einschneidende Rationalisierungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1978
Aktenzeichen
2 AZR 155/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 06.01.1977 - 7 Sa 95/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 157 - 166
  • DB 1979, 650-652 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1902-1903 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des KSchG § 1 Abs. 2 hat das Gericht voll nachzuprüfen, ob die vom Arbeitgeber behaupteten inner- oder außerbetrieblichen Gründe für die Kündigung (zB Rationalisierungsmaßnahmen, Einschränkung der Produktion, Arbeitsmangel, Umsatz- oder Gewinnrückgang) tatsächlich vorliegen und ob sie sich im betrieblichen Bereich dahin auswirken, daß für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht.

2. Der Arbeitgeber kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung nicht allein damit begründen, daß er vorträgt, wegen eines Umsatzrückganges in bestimmter Höhe sei als "einschneidende Rationalisierungsmaßnahme" eine Verringerung des Personalbestandes erforderlich. Er muß vielmehr im einzelnen darlegen, ob sich unmittelbar durch den Umsatzrückgang oder durch eine Rationalisierungsmaßnahme der Arbeitsanfall und der Bedarf an Arbeitskräften verringert hat, und wie sich die betriebliche Veränderung auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt.